VEREINSSATZUNG

Satzung

§1 Der Verein Pamojah e.V. mit Sitz in Wiesbaden verfolgt unmittelbar und ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein dient der Förderung mildtätiger Zwecke durch die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder auch ausländischer Körperschaften .

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Vereinszweck

•Integration Afro – Deutscher Mitbürger
•Bekämpfung von Rassismus
•Suchtprävention bei Jugendlichen
•Unterstützung benachteilige Kinder , Jugendlichen und bedürftiger Menschen z.B. Afrika etc.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Musikveranstaltungen der multikulturellen Vereinsmitglieder und diverse Aktionen des Vereins. Dies ermöglicht unter Anderem Menschen unterschiedlicher Herkunft und Rassen einander näher zu bringen und dient der ideellen Werbung für den geförderten Zweck und der Umsetzung von verschiedenen Projekten, Theater-,Tanz-,Sprach-,Musik- und Sport Workshops.

§4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5Mitgliedschaft

Mitglied Kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats Wiedersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Es werden Mitgliedbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrag trotz

einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§6 Mitgliederversammlung

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden oder seinen Vertretern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Email oder Brief an die letztbekannte Anschrift an die Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand Festgesetze Tagesordnung mitzuteilen.
  2. (2)  Sie ist ferner einzubringen, wenn 1/3 der Mietglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
  3. (3)  Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
    b) Entgegenahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussverfassung über den Vereinshaushalt
    c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins. d) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichtes

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweitem Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 8 Geschäftsführer Vorstand/ Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende , nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlusse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/ n Geschäftsführer/ in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen

§ 9 Finanzen

1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen

2)Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)Ausgeschiedene Mitglieder haben Keinen Anspruc auf das Vereinsvermögen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Xenia – interkulturelle Projekte gGmbH, Adlerstraße 37, 65183 Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Mitgliederversammlung des Vereins Pamojah am 07.02.2015
Ort der Versammlung: Kontext Wiesbaden, Welfenstraße 1b, 65189-Wiesbaden.